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KOSTAL Solar Electric GmbH

Allgemeine Verkaufsbedingungen

  1. Maßgebende Bedingungen

    1. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden zwischen den Vertragsparteien, dem Abnehmer und der KOSTAL Solar Electric GmbH (dem Lieferanten), Bestandteil aller Vertragsbeziehungen. Soweit in Schriftform hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten diese vorrangig und ersetzen ganz oder teilweise bzw. ergänzen die nachfolgenden Bedingungen.
    2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Abnehmers, die nicht ausdrücklich anerkannt wurden, werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen im Einzelnen nicht widersprochen wurde oder Lieferaufträge in Kenntnis abweichender Bedingungen abgewickelt werden.
    3. Jede Änderung bzw. Ergänzung sowie Verzicht, Anerkenntnis, Abtretung, Aufrechnung, Verrechnung, Vertretung, Anfechtung, Rücktritt oder Kündigung, ist nur dann rechtswirksam, wenn sie unter Einhaltung der Schriftform erfolgte, sofern sie zu Lasten des Lieferanten wirkt. Bei einer einseitigen Rechtshandlung (z. B. Kündigung) genügt unter dem Schriftstück die eigenhändige Unterschrift des jeweils Berechtigten. Ansonsten ist die Unterschrift beider Vertragsparteien zur Wahrung der Schriftform erforderlich.
  2. Geheimhaltung

    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen, welche durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
    2. Der Lieferant behält sich die Anmeldung von Schutzrechten und die Verwertung von Nutzungsrechten an seinen Gegenständen und Informationen vor.
  3. Bestellungen, Lieferabrufe

    1. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind in Textform, schriftlich durch Fax, Email oder Brief zu übersenden .
    2. Liefervereinbarungen werden verbindlich, wenn der Lieferant die Bestellungen, bzw. Lieferabrufe schriftlich bestätigt. Sofern diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zugang erfolgt, kann der Abnehmer von seiner Bestellung zurücktreten. Der Auftraggeber ist während dieser Fristen an seine Order gebunden, es sei denn, es erfolgt zu einem früheren Zeitpunkt eine endgültige Ablehnung durch den Lieferanten.
    3. Der Abnehmer ist an seine vom Lieferant bestätigten Rahmenaufträge und Bestellungen gebunden. Bezüglich der vereinbarten Liefertermine ist er für Abrufmengen der Vorwoche sowie der ersten 12 Wochen zur Abnahme stets verpflichtet.
    4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung von der Eröffnung eines Akkreditivs, Vorkasse, der Vorlage von Importlizenzen oder der Stellung geeigneter Sicherheiten (wie z. B. Bürgschaft etc.) abhängig zu machen.
  4. Liefertermine, Gefahrübergang, Sonderfrachtkosten, Verpackung

    1. Der Lieferant hat im Rahmen seiner Möglichkeiten vereinbarte Termine und Fristen einzuhalten und auf erkennbare Verzögerungen hinzuweisen.
    2. Für die fristgerechte Erfüllung ist der Zeitpunkt der Übergabe der Lieferung an den Spediteur am Erfüllungsort maßgebend. Die Gefahr geht mit dieser Übergabe auf den Abnehmer über. Erfüllungsort ist der Warenausgang des Lieferanten sofern nach INCOTERMS 2000 nichts anderes mit dem Abnehmer vereinbart wurde. Es gelten die Bestimmungen der INCOTERMS 2000.
    3. Sonderfrachtenkosten sind durch den Verursacher zu tragen.
    4. Die zu liefernden Waren werden handelsüblich und sachgerecht verpackt. Mit der Ware gelieferte Mehrwegverpackung ist für den Lieferanten kostenfrei zurück zu senden.
  5. Zahlung

    1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer, Zollabgabe, Fracht, Porto und Versicherung.
    2. Die Zahlung hat in EURO nach vertragsgemäßer Lieferung und Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen netto, oder nach besonderer Vereinbarung zu erfolgen. Die Zahlung ist sofort fällig. Sie wird, soweit kein wichtiger Grund zum Widerruf vorliegt, bis zum Ablauf der Zahlungsfrist gestundet.
    3. Vereinbarte Zahlungsform ist die Überweisung im Giroverkehr.
      Schecks oder Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Bis zu deren Einlösung bleibt der Zahlungsanspruch in voller Höhe bestehen.
    4. Das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten bestimmt die Einhaltung der Zahlungsfrist.
    5. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten.
    6. Die Zurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit Einwilligung durch den Lieferanten gestattet. Die Einwilligung gilt für schriftlich anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Abnehmers als erteilt.
    7. Der Lieferant ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Abnehmer abzutreten und durch Dritte einziehen zu lassen.
    8. Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht (8) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung zu stellen.
    9. Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant nach schriftlicher Mitteilung an den Abnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtung bis zum Erhalt der Zahlung einstellen.
  6. Eigentumsvorbehalt

    1. Bis zur restlosen Bezahlung behält sich der Lieferant das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung erstreckt sich der Vorbehalt für das Eigentum auch auf die Sicherung der Saldoforderung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung.
      Auf Verlangen wird der Lieferant die Sicherheitsleistungen des Abnehmers insoweit freigeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 20% übersteigt.
    2. Im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist der Abnehmer berechtigt, die Lieferung zu verarbeiten und zu veräußern. Die Verarbeitung und Veräußerung geschieht für den Lieferanten.
    3. Wird die Lieferung mit anderen, dem Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder verarbeitet, so wird der Lieferant Miteigentümer im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu entstandenen Sache. Veräußert der Abnehmer die Ware oder die mit der Ware hergestellten Sachen, so gehen die aus der Veräußerung entstehenden Forderungen, gegebenenfalls anteilig, sicherheitshalber auf den Lieferanten über. Insoweit tritt der Abnehmer im Voraus das Eigentum an der Ware, den Herausgabeanspruch sowie den Ersatzanspruch für Verlust oder Schäden sicherheitshalber an den Lieferanten ab, der diese Abtretung hiermit annimmt. Auf Verlangen wird der Abnehmer hierüber jederzeit Auskunft erteilen.
    4. Der Abnehmer ist berechtigt, die auf den Lieferanten übergegangenen Forderungen einzuziehen. Nicht berechtigt ist er in anderer Weise, z. B. durch Abtretung an einen Dritten, Verpfändung, Schenkung, Erlass usw., über die Forderungen zu verfügen.
      Kommt der Abnehmer seinen Vertragsverpflichtungen (insbesondere Zahlungsverpflichtungen) nicht nach, so kann der Lieferant die Einziehungsbefugnis widerrufen und vom Abnehmer verlangen, dass er die Abtretung dem Schuldner bekannt gibt.
    5. Werden Sachen oder Rechte, die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehen gepfändet, oder wird über das Vermögen des Abnehmers das Insolvenzverfahren beantragt, oder wegen drohender Zahlungsunfähigkeit Vergleichs- bzw. Stundungsverhandlungen geführt, so ist davon der Lieferant unverzüglich zu unterrichten.
  7. Mängelanzeige und Gewährleistung

    1. Offensichtliche Schäden an Verpackung und Ware, Nichtübereinstimmung der Liefergegenstände mit dem Lieferschein und den der Bestellung zu Grunde liegenden Artikelnummern , Artikelbezeichnungen und Seriennummer sowie Mengendifferenzen hat der Abnehmer spätestens nach zwei Arbeitstagen nach Wareneingang anzuzeigen. Im Übrigen sind die Mängel der Lieferung, sobald sie nach Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, unter Angabe einer nachvollziehbaren Fehlerbeschreibung anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist vom Abnehmer unverzüglich in Textform an den Lieferanten zu übersenden.
    2. Dem Lieferanten ist Gelegenheit zu geben, fehlerhafte Ware auszusortieren, nachzubessern oder einwandfreie Ware nachzuliefern.
    3. Der Abnehmer ist nur dann berechtigt Ersatz für Mehraufwendungen zu verlangen, wenn dies ausdrücklich mit dem Lieferanten in Schriftform vereinbart wurde.
    4. Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Gefahrenübergang. Ein verlängerter Garantiezeitraum wird durch die Herstellergarantie, die zu Gunsten des Kunden des Abnehmers gilt, durch die dem Produkt beiliegende Garantieurkunde der KOSTAL Solar Electric GmbH geregelt. Abweichende Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien des Abnehmers gegenüber seinen Kunden erfolgen auf eigene Gefahr und Kosten.
    5. Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung und natürlichem Verschleiß sowie vom Abnehmer oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand beruht.
  8. Haftung

    1. Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant nur nach Maßgabe der in diesem Abschnitt geregelten Haftungsbestimmungen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Abnehmer unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
    2. Der Abnehmer hat den Schaden und die Kosten zur Schadensbehebung so gering wie möglich zu halten. Über die zu ergreifenden Maßnahmen werden sich die Vertragspartner abstimmen.
      Der Abnehmer hat den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend zu informieren. Er wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung der Schadensursache und der Ausfallteile geben.
    3. Die Schadensersatzpflicht des Lieferanten ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm zu vertretenen Schaden trifft. Dies gilt nicht, sofern durch eine unabdingbare gesetzliche Regelung eine verschuldensunabhängige Haftung den Lieferanten zur unmittelbaren Ersatzpflicht gegenüber dem direkt Geschädigten oder dem Abnehmer verpflichtet.
    4. Zwischen den Vertragsparteien findet im Falle einer Mitverursachung durch den Abnehmer oder Dritten, deren Handeln oder Unterlassen er sich zurechnen lassen muss, am Schaden, bzw. dem Mangel im Sinne der Gewährleistung, ein Ausgleich für die zu leistenden Kosten statt. Hierbei ist das jeweilige Verschulden der Beteiligten angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten durch einen Dritten.
    5. Ansprüche des Abnehmers sind insoweit ausgeschlossen, wie der Schaden zurückzuführen ist auf Verletzungen von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß oder fehlerhafte Reparatur.
    6. Der Lieferant haftet nicht für Betriebsunterbrechung und entgangenem Gewinn.
    7. Die vom Lieferanten zu erfüllenden Ersatzansprüche werden gegenüber dem gewerblichen Abnehmer auf die Höhe von 5% vom Jahresumsatz des fehlerhaften Artikels beschränkt. Der Jahresumsatz bemisst sich für das entsprechende Schadensjahr vom Zeitpunkt der Schadensanzeige 12 Monate rückwirkend.
      Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Schäden, die der Lieferant wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten hat, sowie bei Verletzung sogenannter Kardinalspflichten.
    8. Schadens- und Gewährleistungskosten in Form einer Pauschale werden nur dann erstattet, wenn sie in Schriftform ausdrücklich vereinbart wurden. Der Lieferant hat das Recht, niedrigere Kosten nachzuweisen und diese statt der vereinbarten Pauschale zu erstatten.
  9. Höhere Gewalt

    1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung um den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, wenn sich die betroffene Vertragspartei in Verzug befindet.
    2. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
  10. Allgemeine Bestimmungen

    1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    2. Für beide Vertragsparteien ist Freiburg im Breisgau der ausschließliche Gerichtsstand, sofern nicht anders schriftlich vereinbart wurde oder durch unabdingbare gesetzliche Bestimmungen vorgesehen ist. Jedoch ist der Lieferant berechtigt, den Abnehmer auch an dessen Firmensitz oder an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

Freiburg im Breisgau, März 2007


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